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# § 89 BbgSchulG (Brandenburg) — Jahrgangskonferenzen

Brandenburgisches Schulgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Soweit keine Klassen gebildet werden, werden die Aufgaben der Klassenkonferenz von der Jahrgangskonferenz wahrgenommen. Stimmberechtigte Mitglieder der Jahrgangskonferenz sind alle in der jeweiligen Jahrgangsstufe tätigen Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal. Für das Stimmrecht in Angelegenheiten einzelner Schüler gilt Absatz 2. Die Sprecherinnen und Sprecher der Eltern sowie Schülerinnen und Schüler sind beratende Mitglieder der Jahrgangskonferenz und ihrer Ausschüsse.

(2) Jahrgangskonferenzen sollen die Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten einzelner Schülerinnen und Schüler, insbesondere zur Leistungsbewertung und zur Schullaufbahn, Jahrgangsausschüssen übertragen. Stimmberechtigte Mitglieder der Jahrgangsausschüsse sind alle Lehrkräfte, die die Schülerin oder den Schüler zuletzt regelmäßig unterrichtet haben, sowie die oder der Vorsitzende des Jahrgangsausschusses und die Tutorin oder der Tutor. Jahrgangskonferenzen und -ausschüsse wählen eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden.

Abschnitt 5

Schulkonferenz

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Zitiervorschlag: § 89 BbgSchulG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 30.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchulG/89?asof=2026-07-30

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