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# § 88 BbgSchulG (Brandenburg) — Klassenkonferenzen

Brandenburgisches Schulgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 01.08.2026 bis 23.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Stimmberechtigte Mitglieder der Klassenkonferenzen sind alle Lehrkräfte, die in der Klasse regelmäßig unterrichten, und das in der Klasse regelmäßig tätige sonstige pädagogische Personal. Vorsitzende oder Vorsitzender der Klassenkonferenz ist die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer. Die Sprecherinnen und Sprecher der Eltern sowie der Schülerinnen und Schüler nehmen beratend an der Klassenkonferenz teil. Mit der Erteilung von Religionsunterricht beauftragte Lehrkräfte, die Schülerinnen oder Schülern der Klasse Religionsunterricht erteilen, können mit beratender Stimme teilnehmen.

(2) Die Klassenkonferenz berät und beschließt über alle Fragen der Unterrichts- und Erziehungsarbeit in der Klasse. Sie entscheidet insbesondere über

die Versetzung, Zeugnisse, Informationen über das Arbeits- und Sozialverhalten und Abschlüsse,

die Gutachten für den weiteren Bildungsgang am Ende der Primarstufe,

den Umfang der Hausaufgaben und die gleichmäßige Verteilung der Hausaufgaben und schriftlichen Arbeiten,

die Koordinierung der Arbeit der Fachlehrkräfte sowie des fachübergreifenden und fächerverbindenden Unterrichts,

die Einführung der schriftlichen Information zur Lernentwicklung anstelle der Notengebung sowie über das Aufrücken in die nächsthöhere Jahrgangsstufe anstelle der Versetzung im Einvernehmen mit der Elternversammlung,

aufgehoben

die Teilnahme am Förderunterricht.

(3) Die Klassenkonferenz berät und beschließt nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 unter dem Vorsitz eines Mitgliedes der Schulleitung ohne die Sprecherinnen und Sprecher der Schülerinnen und Schüler. In diesen Fällen dürfen sich die stimmberechtigten Mitglieder der Klassenkonferenz, welche die betreffende Schülerin oder den betreffenden Schüler unterrichten, ihrer Stimme nicht enthalten.

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Zitiervorschlag: § 88 BbgSchulG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 01.08.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchulG/88?asof=2026-08-01

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