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# § 80 BbgSchulG (Brandenburg) — Kosten, Räume

Brandenburgisches Schulgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Den Gremien werden die erforderlichen Sachmittel und Räume zur Verfügung gestellt. Die Tätigkeit in den Gremien ist ehrenamtlich. Die Mitglieder der Gremien gemäß den §§ 136 bis 139 erhalten für bare Auslagen eine angemessene Entschädigung, wenn ihnen nicht eine Entschädigung von anderer Seite gewährt wird oder nach anderen Rechtsvorschriften zusteht. Das für Schule zuständige Ministerium legt die Höhe der Entschädigung für die Mitglieder der Gremien gemäß den §§ 138 und 139 unter Berücksichtigung der für Landesbeamte geltenden reisekostenrechtlichen Vorschriften durch Verwaltungsvorschriften fest. Bei dem für Schule zuständigen Ministerium besteht eine Geschäftsstelle für den Landesschulbeirat.

(2) Die nach Absatz 1 notwendigen Kosten für die Tätigkeit der Gremien trägt

bei schulischen Gremien der Schulträger,

bei Gremien auf der Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte der Landkreis oder die kreisfreie Stadt und

bei Gremien auf Landesebene das Land.

Abschnitt 2

Eltern

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Zitiervorschlag: § 80 BbgSchulG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 30.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchulG/80?asof=2026-07-30

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