# § 8 BbgSchulG (Brandenburg) — Schulversuche und Versuchsschulen

Brandenburgisches Schulgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Schulversuche sowie Versuchsschulen dienen dazu, das Schulwesen pädagogisch und organisatorisch weiterzuentwickeln. Dazu können insbesondere Abweichungen von Aufbau und Gliederung des Schulwesens sowie Veränderungen oder Ergänzungen der Aufnahmeverfahren, der Unterrichtsinhalte, der Unterrichtsorganisation, der Unterrichtsmethoden, der Form der Leistungsbeurteilung einschließlich des Erwerbs der Abschlüsse sowie der Formen der Mitwirkung gemäß § 97 erprobt werden.

(2) Antragsberechtigt für Schulversuche und die Umwandlung von Schulen in Versuchsschulen sind Schulen und, soweit äußere Schulangelegenheiten betroffen sind, Schulträger. Der Antrag einer Schule kann, soweit äußere Schulangelegenheiten betroffen sind, nur im Einvernehmen mit dem Schulträger gestellt werden. Antragsberechtigt für die Errichtung von Versuchsschulen sind Schulträger.

(3) In Schulversuchen sowie an Versuchsschulen muss die Anerkennung der Abschlüsse in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland gesichert sein. Die Teilnahme an Schulversuchen sowie der Besuch von Versuchsschulen ist für Schülerinnen und Schüler freiwillig.

(4) Schulversuche und Versuchsschulen bedürfen der Genehmigung durch das für Schule zuständige Ministerium. Die Genehmigung ergeht in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 im Benehmen mit dem Schulträger. Die Genehmigung kann befristet werden. Sofern weitere Genehmigungserfordernisse bestehen, bleiben diese unberührt.

---

Zitiervorschlag: § 8 BbgSchulG (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchulG/8
