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# § 79 BbgSchulG (Brandenburg) — Wahlprüfung

Brandenburgisches Schulgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Jede und jeder Wahlberechtigte kann innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses schriftlich gegen die Gültigkeit einer Wahl Einspruch einlegen. Der Einspruch ist zu begründen. Über Einsprüche entscheiden nach Anhörung der Wahlleiterin oder des Wahlleiters

bei schulischen Gremien die Schulleitung innerhalb einer Woche nach Eingang,

bei Gremien auf der Ebene der Kreise und kreisfreien Städte das staatliche Schulamt innerhalb von drei Wochen nach Eingang und

bei Gremien auf Landesebene das für Schule zuständige Ministerium innerhalb von drei Wochen nach Eingang.

(2) Ist bei einer Wahl gegen Rechtsvorschriften verstoßen worden und kann dadurch das Wahlergebnis beeinflusst worden sein, so hat die zuständige Stelle die Wahl für ungültig zu erklären und eine Wiederholung anzuordnen.

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Zitiervorschlag: § 79 BbgSchulG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 30.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchulG/79?asof=2026-07-30

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