# § 76 BbgSchulG (Brandenburg) — Geschäftsordnung

Brandenburgisches Schulgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Beratungen der Gremien sind in der Regel nicht öffentlich. Sachverständige und Gäste können an den Beratungen teilnehmen, wenn das Gremium dem mit Mehrheit zustimmt. Sie können zu einzelnen Punkten Rederecht erhalten. Gremien an der Schule können mit Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder beschließen, weitere Personen als beratende Mitglieder für eine befristete Zeit einzubeziehen. Sachverständige, Gäste und beratende Mitglieder gemäß Satz 4 können nicht teilnehmen, soweit Gegenstände beraten werden, die gemäß § 75 Abs. 8 der Vertraulichkeit bedürfen.

(2) Die Gremien beraten auf Einladung der Vorsitzenden, Sprecherinnen oder Sprecher. Stellt mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder den Antrag unter Angabe des Beratungsgegenstandes, sind die Gremien einzuberufen. Neu gebildete schulische Gremien werden von der Schulleitung, überschulische Gremien von der zuständigen Schulbehörde eingeladen. Beratungstermine für die Gremien werden so festgelegt, dass allen Mitgliedern die Teilnahme regelmäßig möglich ist.

(3) Die zuständige Schulbehörde, bei schulischen Gremien die Schulleitung, kann ein Gremium unter Angabe der Tagesordnung einladen oder dem Gremium zur Stellungnahme eine angemessene Frist setzen.

(4) Über die Beratungen werden Protokolle geführt.

(5) Die erste Sitzung der Gremien in einem Schuljahr findet in der Regel als Präsenzsitzung statt. Für weitere Sitzungen können Gremien mit der Mehrheit ihrer stimmberechtigten Mitglieder beschließen, dass diese als Videokonferenz durchgeführt und Beschlüsse in einem elektronischen oder schriftlichen Verfahren gefasst werden.

(6) Die Konferenz der Lehrkräfte gemäß § 85 kann mit der Mehrheit ihrer stimmberechtigten Mitglieder die Vorsitzende oder den Vorsitzenden mit der Wahrnehmung von Aufgaben im Einzelfall beauftragen, sofern diese oder dieser den Auftrag annimmt.

(7) Die Gremien können sich im Rahmen dieses Gesetzes eine Geschäftsordnung geben.

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Zitiervorschlag: § 76 BbgSchulG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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