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# § 74 BbgSchulG (Brandenburg) — Ziel der Mitwirkung, Allgemeines

Brandenburgisches Schulgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 26.07.2026 bis 30.07.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Ziel der Mitwirkung ist es, die Selbstständigkeit jeder Schule gemäß § 7 zu fördern und das notwendige partnerschaftliche Zusammenwirken aller Beteiligten in der Bildungs- und Erziehungsarbeit zu stärken. An der Gestaltung eines demokratischen Schullebens wirken Eltern, Schülerinnen und Schüler ihrem Alter entsprechend sowie Lehrkräfte mit. § 46 Absatz 4 gilt für die Wahrnehmung der Mitwirkungsrechte in schulischen und überschulischen Gremien entsprechend.

(2) Die Rechte der Eltern nach diesem Teil und dem Teil 12 kann mit Zustimmung der oder des Personensorgeberechtigten auch wahrnehmen

der nicht personensorgeberechtigte Elternteil,

wer mit der oder dem Personensorgeberechtigten und der Schülerin oder dem Schüler in einem familiären Zusammenhang lebt oder

wer im Rahmen der Gewährung von Hilfen zur Erziehung von den Personensorgeberechtigten damit beauftragt ist.

(3) Die Mitwirkung wird sowohl in unmittelbarer Form als auch durch gewählte Gremien ausgeübt. Die unmittelbaren Mitwirkungsrechte folgen aus den Bestimmungen des Teils 5. Gremien sind die in diesem Teil und im Teil 12 aufgeführten Versammlungen, Konferenzen, Räte und Beiräte.

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Zitiervorschlag: § 74 BbgSchulG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 26.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 26.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchulG/74?asof=2026-07-26

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