nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 72 BbgSchulG (Brandenburg) — Erweiterte Schulleitung

Brandenburgisches Schulgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Wenn die Konferenz der Lehrkräfte mindestens 25 stimmberechtigte Mitglieder umfasst, kann durch Beschluss mit Mehrheit von zwei Dritteln die Schulleitung um weitere Lehrkräfte im Rahmen des ihnen übertragenen Amtes erweitert werden. Der Beschluss kann eine zeitliche Befristung enthalten. Umfasst die Konferenz der Lehrkräfte nicht mehr die nach Satz 1 erforderliche Zahl stimmberechtigter Mitglieder, ist der Beschluss mit Ablauf des Schuljahres unwirksam. Unabhängig davon kann die Konferenz der Lehrkräfte ihren Beschluss zum Schuljahresende aufheben, frühestens jedoch ein Jahr nach Erweiterung der Schulleitung. Der erweiterten Schulleitung gehören

die Schulleitung und

bis zu drei von der Konferenz der Lehrkräfte bestimmte Lehrkräfte, die mehr als die Hälfte der bei Vollbeschäftigung festgelegten Pflichtstundenzahl an der Schule unterrichten,

an. Dabei darf die Zahl der Mitglieder nach Satz 5 Nr. 2 die Zahl der Mitglieder nach Satz 5 Nr. 1 nicht übersteigen.

(2) Der Beschluss bedarf der Genehmigung des staatlichen Schulamtes. Stellt das staatliche Schulamt fest, dass die Erweiterung der Schulleitung zu keiner qualifizierten Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 70 führt, kann es die erteilte Genehmigung zurücknehmen. Eine Rücknahme ist frühestens ein Jahr nach Genehmigung zulässig und soll nach Möglichkeit nicht im laufenden Schuljahr erfolgen.

(3) Mit der Genehmigung zur Erweiterung der Schulleitung wird die Befugnis zur Wahrnehmung der in § 70 festgelegten Schulleitungsaufgaben auf die Mitglieder der erweiterten Schulleitung erstreckt, soweit es sich nicht um Aufgaben handelt, die der Schulleiterin oder dem Schulleiter vorbehalten sind. Über die interne Zuständigkeit beschließt die Schulleitung mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters.

---

Zitiervorschlag: § 72 BbgSchulG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 30.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchulG/72?asof=2026-07-30

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: landesrecht.brandenburg.de
