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# § 62 BbgSchulG (Brandenburg) — Beendigung des Schulverhältnisses

Brandenburgisches Schulgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 26.07.2026 bis 30.07.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Das Schulverhältnis endet, wenn

der Bildungsgang durchlaufen oder die Schulpflicht erfüllt ist und ein Abschluss- oder Abgangszeugnis erteilt wird,

bei einem Schulwechsel ein Überweisungszeugnis erteilt wird,

eine durch Rechtsvorschriften vorgesehene Probezeit nicht bestanden wurde und die Schule verlassen werden muss,

ein weiteres Wiederholen der Jahrgangsstufe nicht mehr zulässig ist,

die für den Bildungsgang bestimmte Höchstausbildungsdauer erreicht ist,

eine Befreiung vom Besuch der Schule oder eine Befreiung von der Vollzeitschulpflicht oder der Berufsschulpflicht erfolgt ist,

ein dauernder Ausschluss vom Schulbesuch aufgrund dieses Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift erfolgt ist, insbesondere um eine ernste Gefahr für die Gesundheit anderer abzuwenden, oder

die Überweisung in eine andere Schule, die Entlassung von einer Schule oder Verweisung von allen Schulen in öffentlicher Trägerschaft aufgrund einer Ordnungsmaßnahme erfolgt ist.

Abschnitt 4

Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen

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Zitiervorschlag: § 62 BbgSchulG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 26.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 26.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchulG/62?asof=2026-07-26

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