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# § 58 BbgSchulG (Brandenburg) — Zeugnisse, Verordnungsermächtigung

Brandenburgisches Schulgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Schülerinnen und Schüler erhalten am Ende des Schuljahres und am Ende des Schulhalbjahres oder des entsprechenden Ausbildungsabschnittes ein Zeugnis über die erbrachten Leistungen oder eine entsprechende Bescheinigung über die Schullaufbahn. Sie haben Anspruch auf

ein Abschlusszeugnis, wenn außer im Bildungsgang der Grundschule ein Bildungsgang erfolgreich abgeschlossen oder eine Abschlussprüfung bestanden wurde oder am Ende der Jahrgangsstufe 9 oder 10 ein schulischer Abschluss erreicht wurde und der Bildungsgang verlassen wird,

ein Abgangszeugnis, wenn ein Bildungsgang nach Erfüllung der Schulpflicht verlassen wird, ohne dass ein Abschlusszeugnis ausgegeben wurde oder

ein Überweisungszeugnis, wenn innerhalb einer Schulstufe die Schule gewechselt wird; auf Überweisungszeugnissen sind erworbene Abschlüsse und Berechtigungen zu vermerken.

(2) In den Schulen der Primarstufe, der Sekundarstufe I und den Förderschulen, die nach den Rahmenlehrplänen der Grundschule oder der weiterführenden allgemeinbildenden Schulen unterrichten, wird das Arbeits- und Sozialverhalten der Schülerin oder des Schülers durch Noten, Punkte oder schriftliche Informationen bewertet.

(3) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zur Zeugniserteilung, zur Form der Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens und zur Form des Zeugnisses durch Rechtsverordnung zu regeln. Dabei kann vorgesehen werden, dass ein Zeugnis oder eine entsprechende Bescheinigung in Papierform zusätzlich auch in elektronischer Form erteilt wird, nur am Ende eines Schuljahres ausgegeben wird sowie die Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens im Zeugnis oder getrennt vom Zeugnis erfolgt oder in bestimmten Jahrgangsstufen entfällt.

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Zitiervorschlag: § 58 BbgSchulG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 30.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchulG/58?asof=2026-07-30

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