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# § 56 BbgSchulG (Brandenburg) — Nähere Ausgestaltung der Aufnahme in eine Schule und des Schulwechsels

Brandenburgisches Schulgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 26.07.2026 bis 30.07.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere für die Aufnahme in die Grundschule, eine weiterführende allgemein bildende Schule, in ein Oberstufenzentrum oder in eine Einrichtung des Zweiten Bildungsweges und den Schulwechsel durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

das Verfahren der Eignungsfeststellung gemäß § 53 Abs. 5,

die Voraussetzungen für ein Abweichen von dem in § 53 Absatz 8 Satz 2 geforderten Wert,

das Verfahren der Zuweisung gemäß § 50 Abs. 4,

das Verfahren der Aufnahme in die gymnasiale Oberstufe,

die Aufnahmevoraussetzungen und das Auswahlverfahren in Bildungsgänge gemäß § 15 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c, e und f oder § 15 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 und des Zweiten Bildungsweges.

Für Bildungsgänge gemäß § 15 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c, e und f oder § 15 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 kann die Aufnahme von dem Ergebnis einer Untersuchung der körperlichen Eignung für den Beruf und dem Bestehen einer Probezeit abhängig gemacht werden.

Abschnitt 3

Leistungsbewertung, Versetzung und Abschlüsse

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Zitiervorschlag: § 56 BbgSchulG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 26.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 26.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchulG/56?asof=2026-07-26

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