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# § 5 BbgSchulG (Brandenburg) — Schulen mit niedersorbischsprachigen Angeboten im angestammten Siedlungsgebiet der Sorben/Wenden

Brandenburgisches Schulgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 26.07.2026 bis 30.07.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Kindern und Jugendlichen im angestammten Siedlungsgebiet der Sorben/Wenden, die oder deren Eltern es wünschen, ist die Möglichkeit zu geben, die niedersorbische Sprache zu erlernen und in festzulegenden Fächern und Jahrgangsstufen in niedersorbischer Sprache unterrichtet zu werden.

(2) Schulen in öffentlicher und privater Trägerschaft, die besonders der Pflege, Förderung und Vermittlung der niedersorbischen Sprache und Kultur dienen und dauerhaft einsprachig-niedersorbische Bildungsangebote oder solche mit Niedersorbisch als einer von mehreren Sprachen anbieten, werden durch das Land gefördert und unterstützt.

(3) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Benehmen mit dem für Schule zuständigen Ausschuss des Landtages und dem Rat für Angelegenheiten der Sorben/Wenden beim Landtag das Nähere durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere zur Gestaltung des Unterrichts in den verschiedenen Fächern und Jahrgangsstufen und zu den Bedingungen, unter denen die personellen, sächlichen und schulorganisatorischen Voraussetzungen erfüllt sind oder erfüllt werden können.

Teil 2

Schulgestaltung

Abschnitt 1

Stellung der Schulen

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Zitiervorschlag: § 5 BbgSchulG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 26.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 26.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchulG/5?asof=2026-07-26

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