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# § 49 BbgSchulG (Brandenburg) — Schülergruppen

Brandenburgisches Schulgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Schülerinnen und Schüler können sich in ihrer Schule in Schülergruppen betätigen. Die Schule unterstützt die Tätigkeit von Schülergruppen in deren Bedeutung für umfassende Bildung. Die Schule ermöglicht die Inanspruchnahme von Räumen und anderen Einrichtungen im Rahmen der vom Schulträger zur Verfügung gestellten Mittel und entsprechend den Beschlüssen der Schulkonferenz. Dieses Recht kann von der Schulleitung eingeschränkt werden, soweit die Sicherung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule dieses unabdingbar erfordert.

Abschnitt 2

Aufnahme in die Schule

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Zitiervorschlag: § 49 BbgSchulG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 30.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchulG/49?asof=2026-07-30

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nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: landesrecht.brandenburg.de
