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§ 43 BbgSchulG (Brandenburg) — Schuljahr und Ferien

Brandenburgisches Schulgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Schuljahr beginnt am 1. August eines Jahres und endet am 31. Juli des darauf folgenden Jahres.

(2) Beginn und Ende der Ferien legt das für Schule zuständige Ministerium durch Verwaltungsvorschriften fest.