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# § 33 BbgSchulG (Brandenburg) — Der Bildungsgang zum nachträglichen Erwerb der Fachoberschulreife

Brandenburgisches Schulgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Im Bildungsgang zum nachträglichen Erwerb der Fachoberschulreife an einer Schule des Zweiten Bildungsweges und in schulabschlussbezogenen Lehrgängen wird Erwachsenen eine erweiterte allgemeine Bildung vermittelt.

(2) Die Aufnahme erfolgt frühestens ein Jahr nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht. Bei Nachweis des Hauptschulabschlusses/der Berufsbildungsreife oder eines gleichwertigen Abschlusses kann die Aufnahme in das dritte Semester des Bildungsgangs erfolgen.

(3) Der Unterricht wird in Kursen erteilt. Die Möglichkeiten des Fernunterrichts und des Medienverbundes können genutzt werden.

(4) Der Bildungsgang dauert vier Semester. Nach zwei Semestern kann der Hauptschulabschluss/die Berufsbildungsreife, nach weiteren zwei Semestern der erweiterte Hauptschulabschluss/die erweiterte Berufsbildungsreife oder der Realschulabschluss/die Fachoberschulreife erworben werden. Der Realschulabschluss/die Fachoberschulreife wird durch eine Prüfung erworben, die auch in Teilen abgelegt werden kann.

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Zitiervorschlag: § 33 BbgSchulG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 30.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchulG/33?asof=2026-07-30

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