# § 32 BbgSchulG (Brandenburg) — Die Bildungsgänge des Zweiten Bildungsweges

Brandenburgisches Schulgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges vermitteln Erwachsenen eine allgemeine Bildung und umfassen den Bildungsgang zum nachträglichen Erwerb der Fachoberschulreife und den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife. In den Bildungsgängen gemäß Satz 1 können auch der Hauptschulabschluss/d ie Berufsbildungsreife, der erweiterte Hauptschulabschluss/ die erweiterte Berufsbildungsreife und der schulische Teil der Fachhochschulreife erworben werden. Das Telekolleg umfasst die Bildungsgänge zum Erwerb der Fachoberschulreife und zum Erwerb der Fachhochschulreife.

(2) Die Bildungsgänge des Zweiten Bildungsweges können in Vollzeitform und in Teilzeitform an einer Schule des Zweiten Bildungsweges sowie in Teilzeitform in schulabschlussbezogenen Lehrgängen angeboten werden.

(3) Schulabschlussbezogene Lehrgänge sollen an Weiterbildungseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft eingerichtet werden. Sie können in begründeten Einzelfällen auch an weiterführenden allgemein bildenden Schulen, Schulen des Zweiten Bildungsweges oder Oberstufenzentren eingerichtet werden.

(4) Für Bewerberinnen und Bewerber, deren Vorbildung eine erfolgreiche Mitarbeit nicht erwarten lässt oder die die schulischen Voraussetzungen nicht erfüllen, können einsemestrige Vorkurse eingerichtet werden.

(5) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zur Ausgestaltung der Bildungsgänge des Zweiten Bildungsweges durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

die Einrichtung schulabschlussbezogener Lehrgänge,

die Bedingungen zur Fortführung des Bildungsgangs zum Erwerb der Fachoberschulreife im dritten und vierten Semester,

die Bedingungen zum nachträglichen Erwerb des Realschulabschlusses/der Fachoberschulreife und der Fachhochschulreife im Telekolleg und

die Möglichkeit der Anerkennung von vorhandenen Teilqualifikationen aus anderen Bildungsgängen in den Bildungsgängen des Zweiten Bildungsweges.

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Zitiervorschlag: § 32 BbgSchulG (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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