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# § 31 BbgSchulG (Brandenburg) — Nähere Ausgestaltung der sonderpädagogischen Förderung

Brandenburgisches Schulgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zur Ausgestaltung der sonderpädagogischen Förderung durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

die unterschiedlichen Formen des gemeinsamen Unterrichts in den allgemeinen Schulen und die für diese Formen erforderlichen räumlichen, sächlichen und personellen Voraussetzungen,

die Aufgaben und die Organisation der Sonderpädagogischen Förder- und Beratungsstellen,

die Art und den Umfang der Zusammenarbeit mit Sonderpädagogischen Förder- und Beratungsstellen, regionalen Frühförder- und Beratungsstellen, der schulpsychologischen Beratung und anderen Behörden,

das Verfahren zur Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfs sowie der Entscheidung des staatlichen Schulamtes gemäß § 50 Abs. 2.

Dazu ist rechtzeitig und nach umfassender Information das Benehmen mit dem für Schule zuständigen Ausschuss des Landtages herzustellen.

Abschnitt 7

Zweiter Bildungsweg

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Zitiervorschlag: § 31 BbgSchulG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 30.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchulG/31?asof=2026-07-30

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