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# § 29 BbgSchulG (Brandenburg) — Grundsätze, gemeinsamer Unterricht

Brandenburgisches Schulgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Schülerinnen und Schüler mit Lern-, Leistungs- und Entwicklungsbeeinträchtigungen verschiedener Ursachen, die in der Schule individueller, sonderpädagogischer Hilfe bedürfen, haben ein Recht auf sonderpädagogische Förderung. Diese Förderung hat das Ziel, ihnen einen ihren Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen entsprechenden Platz in der Gesellschaft zu sichern.

(2) Sonderpädagogische Förderung sollen Grundschulen, weiterführende allgemein bildende Schulen und Oberstufenzentren durch gemeinsamen Unterricht mit Schülerinnen und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf erfüllen, wenn eine angemessene personelle, räumliche und sächliche Ausstattung vorhanden ist oder nach Maßgabe gegebener Finanzierungsmöglichkeiten geschaffen werden kann.

(3) Gemeinsamer Unterricht wird in enger Zusammenarbeit mit einer Förderschule oder einer Sonderpädagogischen Förder- und Beratungsstelle organisiert. Er ermöglicht ein wohnungsnahes Schulangebot. Die Formen des gemeinsamen Unterrichts sollen individuell entwickelt werden. Sie können zeitlich befristet oder stufenweise ausgeweitet werden.

(4) Sonderpädagogische Förder- und Beratungsstellen nehmen Aufgaben im gemeinsamen Unterricht wahr und erbringen vorrangig für den schulischen Bereich ein wohnungsnahes sonderpädagogisches Förder- und Beratungsangebot, das auch präventive Maßnahmen für schulpflichtige Kinder und Jugendliche, die von einer Behinderung bedroht sind, umfasst. Noch nicht schulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Bereich des Hörens, des Sehens oder der sprachlichen Entwicklung sollen im Rahmen spezieller Fördermaßnahmen von den fachlich jeweils zuständigen Sonderpädagogischen Förder- und Beratungsstellen betreut werden, wenn entsprechende Förderangebote anderer Träger nicht zumutbar erreicht werden können. Für das fachliche Personal der Sonderpädagogischen Förder- und Beratungsstellen gilt § 67 Abs. 2 entsprechend.

(5) In Oberstufenzentren können bei Bedarf besondere Bildungsgänge eingerichtet werden, die Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf auf einen Beruf vorbereiten oder für ihn qualifizieren.

(6) Das staatliche Schulamt, der Schulträger und die Schulleitung üben eine kooperative Zusammenarbeit mit dem örtlich zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und dem örtlich zuständigem Träger der Eingliederungshilfe aus. § 36 Absatz 3 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und § 117 Absatz 6 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch finden Anwendung.

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Zitiervorschlag: § 29 BbgSchulG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 30.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchulG/29?asof=2026-07-30

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