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# § 28 BbgSchulG (Brandenburg) — Die Bildungsgänge der Fachschule

Brandenburgisches Schulgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Fachschule vermittelt eine vertiefte berufliche Fachbildung und erweitert die allgemeine Bildung. Fachschulen sind Einrichtungen der beruflichen Weiterbildung, die in der Regel an eine berufliche Erstausbildung und Berufserfahrungen anschließen. Sie führen zu einem Berufsabschluss nach Landesrecht. Der Erwerb der Fachhochschulreife ist möglich. Die Unterrichtsorganisation kann in Vollzeit- oder Teilzeitform erfolgen.

(2) Die Bildungsgänge schließen mit einer staatlichen Prüfung ab. Eine staatliche Anerkennung der Abschlüsse des Bildungsgangs der Fachschule Sozialwesen erfolgt gemäß den für den jeweiligen Beruf einschlägigen Rechtsvorschriften.

(3) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zur Ausgestaltung der Fachschule durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

die Fachbereiche und die Fachrichtungen und

die Dauer.

Abschnitt 6

Sonderpädagogische Förderung

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Zitiervorschlag: § 28 BbgSchulG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 30.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchulG/28?asof=2026-07-30

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