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# § 27 BbgSchulG (Brandenburg) — Die Bildungsgänge der Fachoberschule

Brandenburgisches Schulgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Fachoberschule vermittelt fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten und erweitert die allgemeine Bildung. Sie umfasst Bildungsgänge zum Erwerb der Fachhochschulreife.

(2) Die Dauer der Bildungsgänge beträgt in Vollzeitform ein Jahr für Schülerinnen und Schüler, die über eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung oder in einem Beruf nach Landesrecht verfügen. Die Dauer der Bildungsgänge verlängert sich in der Teilzeitform entsprechend.

(3) Die Dauer der Bildungsgänge beträgt in Vollzeitform zwei Jahre für Schülerinnen und Schüler, die über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen. Für sie sind in die Bildungsgänge fachpraktische Anteile integriert.

(4) Der Unterricht in den Bildungsgängen zur Erlangung der Fachhochschulreife findet im Klassenverband und in Kursen statt. Er gliedert sich in einen allgemeinen und einen fachrichtungsbezogenen Bereich. Die Fachhochschulreife wird mit einer Abschlussprüfung erworben.

(5) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zur Ausgestaltung der Bildungsgänge der Fachoberschule durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

die Fachrichtungen und

die Dauer des Praktikums.

Abschnitt 5

Fachschule

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Zitiervorschlag: § 27 BbgSchulG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 30.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchulG/27?asof=2026-07-30

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