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# § 26 BbgSchulG (Brandenburg) — Die Bildungsgänge der Berufsfachschule

Brandenburgisches Schulgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 26.07.2026 bis 30.07.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Berufsfachschule vermittelt eine berufliche Grundbildung oder die für den gewählten Beruf erforderliche berufliche Handlungsfähigkeit und erweitert die allgemeine Bildung. Sie umfasst Bildungsgänge zum Erwerb von beruflicher Grundbildung, beruflicher Teilqualifikation oder berufsqualifizierenden Abschlüssen nach Landesrecht in Verbindung mit der Möglichkeit der nachträglichen Erteilung eines gleichgestellten Abschlusses der Sekundarstufe I oder des Erwerbs der Fachhochschulreife.

(2) Im Benehmen mit dem Landesausschuss für Berufsbildung können auch Bildungsgänge eingerichtet werden, die in schulischer Form zu Berufsabschlüssen nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung führen. Der Landesausschuss für Berufsbildung hört die Schulträger der Oberstufenzentren an.

(3) Der Besuch dieser Bildungsgänge setzt die Erfüllung der Vollzeitschulpflicht voraus. Er dauert mindestens ein Schuljahr und kann mit einer Prüfung abschließen.

(4) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zur Ausgestaltung des jeweiligen Bildungsgangs der Berufsfachschule durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere die Dauer, die Berufe, Fachrichtungen und Schwerpunkte.

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Zitiervorschlag: § 26 BbgSchulG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 26.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 26.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchulG/26?asof=2026-07-26

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