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# § 23 BbgSchulG (Brandenburg) — Nähere Ausgestaltung der Sekundarstufe I

Brandenburgisches Schulgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zur Ausgestaltung der Bildungsgänge und zu den Schulformen der Sekundarstufe I durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

die Einzelheiten des Beginns der Differenzierung und die Anzahl der differenziert zu unterrichtenden Fächer und Lernbereiche bei leistungsdifferenziertem Unterricht,

besondere Unterrichtsangebote und Fördermaßnahmen, die an die Stelle des Unterrichts im Klassenverband und in Kursen treten können, vor allem zur Verbindung von schulischem Lernen und berufsvorbereitenden Maßnahmen,

Prüfungen am Ende der Jahrgangsstufe 10,

ergänzende Bildungsangebote für Kinder von beruflich Reisenden und

die Voraussetzungen und die Organisation des jahrgangsstufenübergreifenden Unterrichts in Schulen, die nach besonderen pädagogischen Konzepten arbeiten.

Abschnitt 4

Sekundarstufe II

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Zitiervorschlag: § 23 BbgSchulG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 30.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchulG/23?asof=2026-07-30

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