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# § 22 BbgSchulG (Brandenburg) — Die Bildungsgänge der Oberschule

Brandenburgisches Schulgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Oberschule umfasst die Jahrgangsstufen 7 bis 10, vermittelt eine grundlegende und erweiterte allgemeine Bildung und umfasst den Bildungsgang zum Erwerb des erweiterten Hauptschulabschusses/der erweiterten Berufsbildungsreife und den Bildungsgang zum Erwerb des Realschulabschlusses/ der Fachoberschulreife. Sie soll eine individuelle Gestaltung der Schullaufbahn in der Sekundarstufe I auch im Hinblick auf ihre Fortsetzung in der Sekundarstufe II entsprechend den Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen der Schülerinnen und der Schüler ermöglichen, insbesondere durch eine individuelle Vermittlung vertiefter allgemeiner Bildung.

(2) Der Unterricht wird bildungsgangbezogen (kooperativ) oder bildungsgangübergreifend (integrativ) erteilt. Der Unterricht kann auch in den Jahrgangsstufen 7 und 8 integrativ und in den Jahrgangsstufen 9 und 10 kooperativ erteilt werden. Die Entscheidung trifft die Schulkonferenz gemäß § 91 Abs. 2. Soweit integrativ unterrichtet wird, erfolgt eine leistungsbezogene Differenzierung in einzelnen Fächern. Es können besondere Unterrichtsangebote eingerichtet werden, die besonders in Zusammenarbeit mit Unternehmen der Wirtschaft schulisches Lernen sowie berufsorientierende Maßnahmen miteinander verbinden (praxisbezogene Angebote).

(3) Wer die Oberschule mit Erfolg abschließt, erwirbt entsprechend seinen Leistungen den erweiterten Hauptschulabschluss/die erweiterte Berufsbildungsreife, den Realschulabschluss/die Fachoberschulreife oder bei Vorliegen besonderer Leistungen die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe. Bei einer Versetzung in die Jahrgangsstufe 10 wird der Hauptschulabschluss/die Berufsbildungsreife erworben.

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Zitiervorschlag: § 22 BbgSchulG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 30.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchulG/22?asof=2026-07-30

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