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# § 17 BbgSchulG (Brandenburg) — Abschlüsse und Berechtigungen

Brandenburgisches Schulgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) In den Bildungsgängen gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 6 können die folgenden Abschlüsse und Berechtigungen erworben werden:

Hauptschulabschluss/Berufsbildungsreife,

erweiterter Hauptschulabschluss/erweiterte Berufsbildungsreife,

Realschulabschluss/Fachoberschulreife,

Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe,

Fachhochschulreife,

allgemeine Hochschulreife/Abitur,

Berufsabschluss nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung in schulischer Form,

schulischer Teil eines Berufsabschlusses nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung,

Berufsabschluss nach Landesrecht,

Fachschulabschluss,

Abschluss der Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Lernen" und

Abschluss der Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "geistige Entwicklung".

(2) An Schulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Lernen" kann am Ende der Jahrgangsstufe 10 ein der Berufsbildungsreife entsprechender Abschluss nach Landesrecht erteilt werden.

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Zitiervorschlag: § 17 BbgSchulG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 30.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchulG/17?asof=2026-07-30

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