nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 147 BbgSchulG (Brandenburg) — Maßgebende Schülerzahl, Einwohnerzahl

Brandenburgisches Schulgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 26.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bei der Durchführung dieses Gesetzes ist die Zahl der Schülerinnen und Schüler zugrunde zu legen, die das für Schule zuständige Ministerium bei der jährlichen Schulstatistik festgestellt hat.