Bei der Durchführung dieses Gesetzes ist die Zahl der Schülerinnen und Schüler zugrunde zu legen, die das für Schule zuständige Ministerium bei der jährlichen Schulstatistik festgestellt hat.
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Bei der Durchführung dieses Gesetzes ist die Zahl der Schülerinnen und Schüler zugrunde zu legen, die das für Schule zuständige Ministerium bei der jährlichen Schulstatistik festgestellt hat.