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§ 144 BbgSchulG (Brandenburg) — Bestehende Schulen in freier Trägerschaft

Brandenburgisches Schulgesetz

Landesrecht Brandenburg

Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Genehmigungen, vorläufige Genehmigungen oder Anerkennungen, die freien Trägern von Ersatzschulen vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erteilt wurden, bleiben in Kraft. Ihr Widerruf kann gemäß den Bestimmungen in Teil 10 erfolgen, wenn die bei der Verleihung geforderten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

Abschnitt 2

Schlussvorschriften