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# § 138 BbgSchulG (Brandenburg) — Landesräte

Brandenburgisches Schulgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Es wird je ein Landesrat der Eltern, der Schülerinnen und Schüler und der Lehrkräfte gebildet. Ihnen gehören die gemäß § 136 Abs. 3 Nr. 3 gewählten Mitglieder an. Ihnen gehören ferner bis zu vier von den Ersatzschulen benannte Vertreterinnen oder Vertreter mit beratender Stimme an.

(2) Die Landesräte dienen der Wahrnehmung der schulischen Interessen der jeweiligen Gruppe sowie der Vorbereitung und Koordinierung der Arbeit im Landesschulbeirat. Sie können Vertreterinnen oder Vertreter in Gremien auf Bundesebene entsenden.

(3) Die Landesräte wählen aus der Mitte ihrer stimmberechtigten Mitglieder eine Sprecherin oder einen Sprecher. Sie wählen ebenso je acht Mitglieder für den Landesschulbeirat. Dabei sollen alle Schulstufen und Schulformen vertreten sein.

(4) Die Landesräte können Vorstände bilden, denen die stellvertretenden Sprecherinnen oder Sprecher angehören. Zusätzlich können den Vorständen die Mitglieder des Landesrates angehören, die diesen im Landesschulbeirat vertreten (erweiterte Vorstände).

(5) Die Landesräte treten spätestens 15 Wochen nach Beginn des Unterrichts im Schuljahr erstmalig zusammen.

(6) Der Landesrat der Schülerinnen und Schüler wird in seiner fachlichen und organisatorischen Tätigkeit durch Landesberatungslehrkräfte unterstützt. Er kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschließen, wie er sein Anhörungsrecht im Verfahren zur Bestimmung von Landesberatungslehrkräften ausübt. Er kann auf die gleiche Weise beschließen, in einer anderen Organisationsform zu arbeiten. Dieser Beschluss bedarf der Zustimmung des für Schule zuständigen Ministeriums. Eine Ausweitung der Kompetenzen des Landesrates der Schülerinnen und Schüler ist nicht zulässig.

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Zitiervorschlag: § 138 BbgSchulG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 30.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchulG/138?asof=2026-07-30

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