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# § 134 BbgSchulG (Brandenburg) — Landesinstitut Brandenburg für Schule und Lehrkräftebildung

Brandenburgisches Schulgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Das Landesinstitut Brandenburg für Schule und Lehrkräftebildung ist eine dem für Schule zuständigen Ministerium nachgeordnete Einrichtung. Es berücksichtigt die praktischen Erfordernisse von Schule, Weiterbildung und Erwachsenenbildung und die neuesten wissenschaftlichen Entwicklungen. Zu diesem Zweck arbeitet es eng mit anderen an Erziehung und Bildung Beteiligten zusammen. Seine Aufgaben sind insbesondere:

Schul- und Unterrichtsentwicklung,

Entwicklung von Lehrplänen und zentralen Prüfungen,

Aus-, Fort- und Weiterbildung von Lehrkräften, Schulleitungspersonal und Personal der Schulbehörden einschließlich Vorbereitungsdienst,

Weiterbildung von in der Erwachsenenbildung tätigen Personen,

Medienbildung, Digitalisierung von Schule, Betreiben des Bildungsservers,

Arbeit an Maßnahmen zur Feststellung und Sicherung von Schul- und Unterrichtsqualität.

(2) Dem für Schule zuständigen Ministerium obliegen die Dienstaufsicht und die Fachaufsicht.

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Zitiervorschlag: § 134 BbgSchulG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 30.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchulG/134?asof=2026-07-30

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