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# § 13 BbgSchulG (Brandenburg) — Stundentafeln

Brandenburgisches Schulgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die einzuhaltenden Wochenstundenzahlen werden in Stundentafeln festgelegt. § 11 bleibt unberührt. Der Unterricht erfolgt auf der Grundlage der Stundentafel und findet an Vollzeitschulen in der Regel an fünf Wochentagen statt. Auf Beschluss der Schulkonferenz kann der Unterricht an sechs Wochentagen stattfinden. Der Beschluss bedarf der Zustimmung des Schulträgers.

(2) Ergänzend zur Stundentafel kann die Schule freiwillige Unterrichtsveranstaltungen zur Vertiefung und Erweiterung des Bildungs- und Erziehungsauftrages der Schule einrichten, sofern die erforderlichen personellen, sächlichen und schulorganisatorischen Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zu Absatz 1 durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

die Verbindlichkeit von Unterrichtsfächern und Lernfeldern oder Lernbereichen und den jeweiligen Unterrichtsstunden,

das Verhältnis von Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlunterricht,

die Verbindlichkeit des Fächerangebots im Wahlpflicht- und im Wahlunterricht,

den Jahresstundenrahmen sowie die Gestaltungsmöglichkeiten durch Kontingentstundentafeln,

die Formen der Differenzierung des Unterrichts und

die Förderangebote für die Eingliederung fremdsprachiger Schülerinnen und Schüler.

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Zitiervorschlag: § 13 BbgSchulG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 30.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchulG/13?asof=2026-07-30

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