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# § 128 BbgSchulG (Brandenburg) — Ordnungswidrigkeiten

Brandenburgisches Schulgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

ohne die erforderliche Genehmigung eine Ersatzschule betreibt oder leitet,

gegen die Pflicht verstößt, die Aufnahme und Beendigung der Tätigkeit von Lehrkräften unverzüglich dem staatlichen Schulamt anzuzeigen,

eine gemäß § 125 anzeigepflichtige Ergänzungsschule oder eine gemäß § 127 Abs. 1 anzeigepflichtige freie Einrichtung betreibt oder leitet und es unterlässt, diese Schule oder Einrichtung dem für Schule zuständigen Ministerium anzuzeigen oder

der Bestimmung des § 118 Abs. 2 zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das staatliche Schulamt.

Teil 11

Schulaufsicht

Abschnitt 1

Allgemeine Vorschriften

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Zitiervorschlag: § 128 BbgSchulG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 30.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchulG/128?asof=2026-07-30

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