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# § 125 BbgSchulG (Brandenburg) — Ergänzungsschulen

Brandenburgisches Schulgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 26.07.2026 bis 30.07.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Ergänzungsschulen sind alle Schulen in freier Trägerschaft, die nicht Ersatzschulen gemäß § 120 sind.

(2) Der Betrieb einer Ergänzungsschule ist vor Aufnahme des Unterrichts dem für Schule zuständigen Ministerium anzuzeigen. Der Anzeige sind der Lehrplan sowie Nachweise über den Schulträger, die Schuleinrichtungen und die Vorbildung der Leiterin oder des Leiters und der Lehrkräfte sowie eine Übersicht über die vorgesehene Schülerzahl beizufügen.

(3) Der Schulträger ist verpflichtet, wesentliche Änderungen der gemäß Absatz 2 angezeigten Sachverhalte dem staatlichen Schulamt unverzüglich unter Beifügung der entsprechenden Nachweise anzuzeigen.

(4) Wenn die Leiterin oder der Leiter, die Lehrkräfte oder Einrichtungen einer Ergänzungsschule den allgemeinen gesetzlichen oder ordnungsbehördlichen Anforderungen, die zum Schutz der Allgemeinheit vor Schäden und Gefahren zu fordern sind, nicht entsprechen, kann das staatliche Schulamt die Errichtung oder Fortführung der Schule untersagen.

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Zitiervorschlag: § 125 BbgSchulG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 26.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 26.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchulG/125?asof=2026-07-26

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