Das für Schule zuständige Ministerium kann die Ausübung der Tätigkeit von Mitgliedern der Schulleitung untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die erforderliche Eignung nicht besitzen. Satz 1 gilt für das zuständige staatliche Schulamt hinsichtlich der Lehrkräfte und der weiteren Beschäftigten an der Schule entsprechend.