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§ 122a BbgSchulG (Brandenburg) — Einschränkung und Untersagung der Tätigkeit

Brandenburgisches Schulgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 26.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das für Schule zuständige Ministerium kann die Ausübung der Tätigkeit von Mitgliedern der Schulleitung untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die erforderliche Eignung nicht besitzen. Satz 1 gilt für das zuständige staatliche Schulamt hinsichtlich der Lehrkräfte und der weiteren Beschäftigten an der Schule entsprechend.