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# § 12 BbgSchulG (Brandenburg) — Lernbereiche und übergreifende Themenkomplexe

Brandenburgisches Schulgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Unterrichtsfächer können zu einem Lernbereich zusammengefasst und bewertet werden¸ soweit dies durch Rechtsverordnung vorgesehen ist. Der Bewertungsmaßstab ist dabei zu Beginn des Schuljahres den Schülerinnen und Schülern transparent zu machen. Lernbereiche werden fächerverbindend von einer Lehrkraft oder abgestimmt von mehreren beteiligten Lehrkräften unterrichtet. Dabei ist auf die angemessene Berücksichtigung des Anteils der jeweiligen Fächer zu achten. Wird in Lernbereichen unterrichtet, so wird die Bewertung zusammengefasst und in einer Note oder durch Punkte ausgedrückt. Lernbereiche in der beruflichen Bildung sind aus Handlungsfeldern abgeleitete Inhalte, die in Rahmenlehrplänen durch Lernfelder beschrieben werden können. Lernbereiche an Schulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Lernen" können durch die aus verschiedenen Unterrichtsfächern abgeleiteten Inhalte, Ziele, Kompetenzen sowie spezifischen Didaktiken und Methoden gekennzeichnet sein.

(2) Übergreifende Themenkomplexe orientieren sich an Grundfragen der Gesellschaft und sind in allen Schulstufen sowohl im Unterricht als auch in sonstigen Schulveranstaltungen in angemessener Weise zu berücksichtigen.

(3) Die schulische Sexualerziehung ergänzt die Sexualerziehung durch die Eltern. Ihr Ziel ist es, die Schülerinnen und Schüler altersgemäß mit den biologischen, ethischen, religiösen, kulturellen und sozialen Tatsachen und Bezügen der Geschlechtlichkeit des Menschen vertraut zu machen. Sie soll die Schülerinnen und Schüler zu verantwortungsbewussten, sittlich begründeten Entscheidungen und Verhaltensweisen sowie zu menschlicher und sozialer Partnerschaft befähigen. Bei der Sexualerziehung sind Sensibilität und Zurückhaltung gegenüber der Intimsphäre der Schülerinnen und Schüler sowie Offenheit und Toleranz gegenüber den verschiedenen Wertvorstellungen und Lebensweisen in diesem Bereich zu beachten. Die Eltern sind über Ziel, Inhalt und Formen der Sexualerziehung rechtzeitig zu unterrichten.

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Zitiervorschlag: § 12 BbgSchulG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 30.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchulG/12?asof=2026-07-30

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