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# § 118 BbgSchulG (Brandenburg) — Trägerschaft und Bezeichnung

Brandenburgisches Schulgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 26.07.2026 bis 30.07.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Schulen in freier Trägerschaft können von natürlichen Personen und juristischen Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts gemäß § 2 Nummer 3, jedoch nicht vom Land, von Gemeinden oder Gemeindeverbänden errichtet und fortgeführt werden.

(2) Schulen in freier Trägerschaft müssen eine Bezeichnung führen, die eine Verwechslung mit einer Schule in öffentlicher Trägerschaft ausschließt. Aus der Bezeichnung muss hervorgehen, ob es sich um eine genehmigte oder anerkannte Ersatzschule, Ergänzungsschule oder anerkannte Ergänzungsschule handelt. Bei genehmigten und anerkannten Ersatzschulen soll aus der Bezeichnung hervorgehen, welcher Schule in öffentlicher Trägerschaft die Schule in freier Trägerschaft entspricht.

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Zitiervorschlag: § 118 BbgSchulG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 26.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 26.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchulG/118?asof=2026-07-26

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