# § 115a BbgSchulG (Brandenburg) — Pauschalisierte zweckgebundene Zuweisungen, Verordnungsermächtigung

Brandenburgisches Schulgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Land kann den öffentlichen und freien Schulträgern Haushaltsmittel aus dem Landeshaushalt als pauschalisierte zweckgebundene Zuweisungen gewähren, die im Rahmen des Digitalpakts 2.0 sowie künftiger Programme zur Förderung der Digitalisierung an Schulen eingesetzt werden sollen. Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung unter Beteiligung des Landesrechnungshofes durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu erlassen, insbesondere über

die Zweckbestimmung,

die Berechnung der Zuweisungen,

das Verfahren,

die Auszahlung und den Verwendungszeitraum der Mittel; dabei können

Abschlagszahlungen und Auszahlungstermine geregelt werden, und

die Erbringung und Prüfung des Nachweises der zweckentsprechenden Verwendung der Zuweisungen.

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Zitiervorschlag: § 115a BbgSchulG (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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