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# § 115 BbgSchulG (Brandenburg) — Mischfinanzierung

Brandenburgisches Schulgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Land kann den Schulträgern Zuwendungen gewähren, insbesondere für die

schulischen Initiativen gemäß § 7 Abs. 7,

Bauinvestitionen und Ausstattungsinvestitionen,

Durchführung von Sozialarbeit an Schulen gemäß § 9 Abs. 1 und

Umweltbildungsarbeit und multikulturelle Bildungsarbeit.

Das Land gewährt berufsschulpflichtigen Schülerinnen und Schülern im Bildungsgang zur Vermittlung des schulischen Teils einer Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung in Bundesfachklassen oder Landesfachklassen, denen eine tägliche Anreise nicht zugemutet werden kann, Zuschüsse zu den Kosten der Unterkunft und Verpflegung. Das Land kann Schülerinnen und Schülern Zuschüsse gewähren zu den Kosten der Unterkunft und Verpflegung, insbesondere für

den Besuch von Spezialschulen oder Spezialklassen und

Menschen mit sonderpädagogischem Förderbedarf beim Besuch von Schulen, wenn nicht eine geeignete Schule in dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt der Wohnung besteht.

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Zitiervorschlag: § 115 BbgSchulG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchulG/115

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