nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 114 BbgSchulG (Brandenburg) — Schulgeld

Brandenburgisches Schulgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Schulgeld wird nicht erhoben.

(2) Schülerinnen und Schüler, die ihre Wohnung oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Landes Brandenburg haben, sind verpflichtet, ein angemessenes Schulgeld zu entrichten, wenn mit ihrem Herkunftsland die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist. Das Nähere wird durch die Gebührensatzung des Schulträgers bestimmt.

(3) Abweichend von Absatz 1 kann für den Besuch einer beruflichen Schule von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Umschulungsmaßnahmen gemäß dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung sowie von nicht mehr berufsschulpflichtigen Teilnehmerinnen und Teilnehmern an anderen Maßnahmen gemäß § 39 Abs. 4 Satz 3 und 4 ein Schulgeld erhoben werden.

(4) Die Unterkunft und Verpflegung in einem Wohnheim oder Internat unterliegen nicht der Schulgeldfreiheit gemäß Absatz 1. Die Eltern oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler haben dafür eine Gebühr oder ein Entgelt zu entrichten. Abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg haben sie nur eine angemessene Kostenbeteiligung zu entrichten, wenn die Wohnheimunterkunft für den Besuch einer Spezialschule oder Spezialklasse notwendig ist. Der Schulträger legt die Höhe der Kostenbeteiligung durch Satzung oder Entgeltordnung fest.

Abschnitt 3

Ergänzende Vorschriften

---

Zitiervorschlag: § 114 BbgSchulG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 30.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchulG/114?asof=2026-07-30

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: landesrecht.brandenburg.de
