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# § 107 BbgSchulG (Brandenburg) — Übertragung von Schulanlagen

Brandenburgisches Schulgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Soweit die Schulträgerschaft übertragen wird und der neue Schulträger das Schulvermögen für schulische Zwecke benötigt, gehen die vermögensrechtlichen Rechte und Pflichten des bisherigen Schulträgers entschädigungslos und ergebnisneutral auf den neuen Schulträger über.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf die Teile der Schulgrundstücke, die nicht unmittelbar Zwecken der betreffenden Schule dienen; die beteiligten Schulträger haben ihre Rechte und Pflichten durch eine Vermögensauseinandersetzung zu regeln. Absatz 1 findet keine Anwendung auf Schulgrundstücke, die überwiegend anderen als Zwecken der betreffenden Schule dienen; der bisherige Schulträger hat dem neuen Schulträger das Schulgrundstück in dem Umfang unentgeltlich, gegen eine Beteiligung an den Kosten der Grundstücksunterhaltung, zur schulischen Nutzung zu überlassen, in dem es bisher zu Zwecken der betreffenden Schule genutzt wurde.

(3) Wird das übereignete Schulvermögen nicht mehr für schulische Zwecke benötigt, kann der frühere Schulträger innerhalb eines Jahres nach der Entwidmung die entschädigungslose und ergebnisneutrale Rückübertragung unter Berücksichtigung eines Wertausgleichs für den Eigenanteil des zwischenzeitlichen Schulträgers an werterhöhenden Investitionen verlangen. Dieser Anspruch entfällt, wenn der neue Schulträger für die übergegangenen Schulanlagen Ersatzbauten errichtet.

(4) Für die bei der Übertragung der Schulanlagen erforderlichen Rechtshandlungen werden Gerichtskosten und öffentliche Abgaben nicht erhoben.

(5) Beim Übergang des Eigentums an den Schulanlagen gemäß Absatz 1 hat der neue Schulträger unverzüglich den Antrag auf Berichtigung des Grundbuches zu stellen. Der Antrag muss von der Behördenleitung oder der Vertretung unterschrieben und mit einem Dienstsiegel versehen sein. Zum Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt ist die Genehmigung des Schulträgerwechsels durch das für Schule zuständige Ministerium dem Antrag beizufügen.

Teil 9

Finanzierung der Schulen in öffentlicher Trägerschaft

Abschnitt 1

Schulkosten

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Zitiervorschlag: § 107 BbgSchulG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 30.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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