nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 100 BbgSchulG (Brandenburg) — Schulträger

Brandenburgisches Schulgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Träger von Grundschulen sind die Gemeinden oder Gemeindeverbände mit Ausnahme der Landkreise. Sie sind auch Träger der Grundschulen, die mit Förderschulen oder Förderklassen zusammengefasst sind.

(2) Träger von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Große kreisangehörige Städte gemäß § 1 Absatz 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg oder Mittlere kreisangehörige Städte gemäß § 142 Absatz 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg können Träger von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen sein. Andere Gemeinden oder deren Zusammenschlüsse können Träger von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen sein, wenn die Schülerzahl für die Errichtung oder Fortführung einer in der Schulentwicklungsplanung als notwendig bezeichneten weiterführenden allgemeinbildenden Schule vorhanden oder innerhalb von fünf Jahren zu erwarten ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für andere als die nach Absatz 1 Satz 2 zusammengefassten Schulen.

(3) Träger von Oberstufenzentren, Förderschulen und Schulen des Zweiten Bildungsweges sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Die Trägerschaft für Förderschulen erstreckt sich auch auf Sonderpädagogische Förder- und Beratungsstellen. Bei entsprechendem Bedarf sind Schulen für Kranke einzurichten.

(4) Träger von Schulen oder Klassen in Justizvollzugsanstalten ist das Land. Zur Ergänzung des Schulwesens kann das Land Schulen mit einem besonderen Bildungsangebot errichten.

---

Zitiervorschlag: § 100 BbgSchulG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 30.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchulG/100?asof=2026-07-30

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: landesrecht.brandenburg.de
