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# § 71 BbgSchGG (Brandenburg) — Übergangsvorschriften

Brandenburgisches Schiedsstellen- und Gütestellengesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Für die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bei einer Schiedsstelle oder anerkannten Gütestelle anhängigen oder bereits abgeschlossenen Verfahren sind die Bestimmungen des Schiedsstellengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2000 ( GVBl. I S. 158, 2001 I S. 38), des Brandenburgischen Gütestellengesetzes vom 5. Oktober 2000 (GVBl. I S. 134, 135) und des Brandenburgischen Schlichtungsgesetzes vom 5. Oktober 2000 (GVBl. I S. 134), die zuletzt durch Artikel 1 bis 3 des Gesetzes vom 8. März 2018 (GVBl. I Nr. 4) geändert worden sind, weiter anzuwenden. Dies gilt auch für Vergleiche, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes vor einer Schiedsstelle oder anerkannten Gütestelle geschlossen worden sind, und für Erfolglosigkeitsbescheinigungen, die von diesen Stellen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgestellt worden sind.

(2) § 65 Absatz 3 findet auf solche Verfahren Anwendung, in denen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes vor einer anerkannten Gütestelle ein Vergleich geschlossen worden ist, wenn die nach § 6 Absatz 2 des Brandenburgischen Gütestellengesetzes vom 5. Oktober 2000 (GVBl. I S. 134, 135), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. März 2018 (GVBl. I Nr. 4) geändert worden ist, geltende Aufbewahrungsfrist bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgelaufen ist.

(3) Für die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits gewählten Schiedspersonen und stellvertretenden Schiedspersonen bedarf es keiner erneuten Wahl. Die §§ 49, 51 und 54 sind auf diese Personen für die laufende Amtsperiode nicht anwendbar. Insoweit sind die §§ 3, 5 und 8 des Schiedsstellengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2000 (GVBl. I S. 158, 2001 I S. 38), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. März 2018 (GVBl. I Nr. 4) geändert worden ist, nebst in Bezug genommener Normen weiter anzuwenden.

(4) Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes anerkannten Gütestellen bedürfen keiner erneuten Anerkennung. Die Vorschriften des Abschnitts 6 finden auf diese Gütestellen mit der Maßgabe Anwendung, dass die Anforderungen an die Verfahrensordnung (§ 61) und die Haftpflichtversicherung (§ 62) innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfüllen sind. Für diesen Übergangszeitraum sind insoweit die §§ 4, 5, 7, 8 Absatz 3 und § 9 des Brandenburgischen Gütestellengesetzes vom 5. Oktober 2000 (GVBl. I S. 134, 135), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. März 2018 (GVBl. I Nr. 4) geändert worden ist, nebst in Bezug genommener Normen weiter anzuwenden. § 63 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 und § 66 Absatz 1 finden auf diese Gütestellen hinsichtlich der erst nach der Anerkennung geltenden zusätzlichen Voraussetzungen und Anforderungen entsprechende Anwendung.

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Zitiervorschlag: § 71 BbgSchGG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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