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§ 67 BbgSchGG (Brandenburg) — Verschwiegenheitspflicht

Brandenburgisches Schiedsstellen- und Gütestellengesetz

Landesrecht Brandenburg

Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die als Gütestelle anerkannte natürliche Person, die Güteperson und die sonstigen für die Gütestelle tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes geregelt ist. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihnen im Rahmen des Güteverfahrens anvertraut oder sonst bekannt geworden ist. § 4 Satz 3 des Mediationsgesetzes gilt entsprechend.

Unterabschnitt 3

Anfechtung von Entscheidungen