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# § 6 BbgSchGG (Brandenburg) — Erfolglosigkeitsbescheinigung

Brandenburgisches Schiedsstellen- und Gütestellengesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Schiedsstelle erteilt den Parteien von Amts wegen eine Bescheinigung über einen erfolglosen Einigungsversuch, wenn

die Verhandlung beendet worden ist, weil feststeht, dass die Gegenpartei der Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist oder sich unentschuldigt vor dem Schluss der Verhandlung wieder entfernt hat, oder

eine Vereinbarung zwischen den Parteien nicht zustande gekommen ist.

(2) Die Schiedsstelle erteilt auf Antrag eine Bescheinigung über einen erfolglosen Einigungsversuch, wenn das Einigungsverfahren nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten seit der ordnungsgemäßen Stellung des Antrags durchgeführt worden ist. Die Frist beginnt erst, wenn die antragstellende Partei einen angeforderten Kostenvorschuss eingezahlt hat. Zeiten, in denen das Verfahren ruht, werden nicht berücksichtigt.

(3) Die Schiedsstelle versieht die Bescheinigung mit ihrer Unterschrift und dem Landessiegel. Die Bescheinigung muss folgende Angaben enthalten:

die Familiennamen, Vornamen und Anschriften der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertretung,

Angaben über den Gegenstand des Streits, insbesondere die Anträge,

den Zeitpunkt des Eingangs des Antrags, der Veranlassung seiner Bekanntgabe und der Verfahrensbeendigung sowie

Ort und Zeit der Ausstellung.

(4) Wurde das Einigungsverfahren vor einer anerkannten Gütestelle im Sinne des § 794 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung durchgeführt, hat die Gütestelle eine Bescheinigung über den gescheiterten Einigungsversuch entsprechend den Absätzen 1 bis 3 auszustellen.

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Zitiervorschlag: § 6 BbgSchGG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchGG/6

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