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§ 53 BbgSchGG (Brandenburg) — Ablehnung und Niederlegung des Amtes

Brandenburgisches Schiedsstellen- und Gütestellengesetz

Landesrecht Brandenburg

Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Berufung zur Schiedsperson kann ablehnen, wer

das 60. Lebensjahr vollendet hat,

aus gesundheitlichen Gründen auf voraussichtlich längere Zeit gehindert ist, das Amt auszuüben,

aus beruflichen Gründen häufig oder langandauernd von seinem Wohnort abwesend ist oder

aus sonstigen wichtigen Gründen das Amt nicht ausüben kann.

(2) Absatz 1 Nummer 2 bis 4 gilt entsprechend für die Niederlegung des Amtes.

(3) Über die Befugnis zur Ablehnung oder Niederlegung des Amtes entscheidet die Leitung des Amtsgerichts.