§ 52 BbgSchGG (Brandenburg) — Verpflichtung der Schiedsperson

Brandenburgisches Schiedsstellen- und Gütestellengesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Schiedsperson wird von der Leitung des Amtsgerichts in ihr Amt berufen und verpflichtet, ihre Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen.