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§ 50 BbgSchGG (Brandenburg) — Wahl der Schiedsperson, Amtsdauer

Brandenburgisches Schiedsstellen- und Gütestellengesetz

Landesrecht Brandenburg

Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Schiedsperson wird von der Gemeindevertretung der jeweiligen Gebietskörperschaft, in den Fällen des § 47 Absatz 3 vom Amtsausschuss gewählt.

(2) Die Schiedsperson wird auf fünf Jahre gewählt. Bis zu ihrem Amtsantritt bleibt die bisherige Schiedsperson tätig.

(3) Das Amt der Schiedsperson endet vorzeitig, wenn die Schiedsstelle aufgelöst wird.