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# § 47 BbgSchGG (Brandenburg) — Einrichtung von Schiedsstellen

Brandenburgisches Schiedsstellen- und Gütestellengesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Zur Durchführung von Schlichtungsverfahren nach diesem Gesetz richtet jede Gemeinde eine oder mehrere Schiedsstellen ein und unterhält sie. Sind mehrere Schiedsstellen errichtet, bestimmt die Gemeinde deren Zuständigkeitsbereiche. Der Bereich einer Schiedsstelle soll in der Regel nicht mehr als 10 000 Einwohnerinnen und Einwohner umfassen.

(2) Haben sich mehrere Gemeinden zu einer Verbandsgemeinde zusammengeschlossen, obliegt der Verbandsgemeinde die Einrichtung und Unterhaltung von Schiedsstellen. Für mehrere Ortsgemeinden kann die Verbandsgemeinde eine oder mehrere gemeinsame Schiedsstellen errichten. Sind mehrere Schiedsstellen errichtet, bestimmt die Verbandsgemeinde die Einteilung der Schiedsstellenbereiche. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Das Amt richtet Schiedsstellen für amtsangehörige Gemeinden ein und unterhält sie, wenn dem Amt diese Aufgabe nach § 135 Absatz 5 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg übertragen worden ist. Für mehrere amtsangehörige Gemeinden kann das Amt eine oder mehrere gemeinsame Schiedsstellen errichten. Sind mehrere Schiedsstellen errichtet, obliegt dem Amtsausschuss die Einteilung der Schiedsstellenbereiche. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Bei der Errichtung gemeinsamer Schiedsstellen darf sich der Zuständigkeitsbereich einer Schiedsstelle nicht über einen Amtsgerichtsbezirk hinaus erstrecken.

(5) Die Schiedsstelle führt in ihrer Bezeichnung einen Zusatz, der auf die Gemeinde, die Verbandsgemeinde oder auf den Schiedsstellenbereich hinweist.

(6) Die Gemeinden und die Verbandsgemeinden erfüllen die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben als pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben.

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Zitiervorschlag: § 47 BbgSchGG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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