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§ 45 BbgSchGG (Brandenburg) — Aufteilung und Abrechnung über die Kosten, Aufwandsentschädigung

Brandenburgisches Schiedsstellen- und Gütestellengesetz

Landesrecht Brandenburg

Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Gebühren stehen zu gleichen Teilen der Schiedsstelle und der Gebietskörperschaft, die die Schiedsstelle betreibt, zu. In den Fällen des § 47 Absatz 3 steht der hälftige Anteil dem Amt zu.

(2) Die nach § 42 Absatz 1 erhobenen Auslagen erhält die Schiedsstelle.

(3) Die Schiedsperson hat über die erhobenen Gebühren und Auslagen mindestens einmal jährlich gegenüber der Gebietskörperschaft, die die Schiedsstelle betreibt, oder in den Fällen des § 47 Absatz 3 gegenüber dem Amt abzurechnen.

(4) Die Gemeinde, die Verbandsgemeinde oder in den Fällen des § 47 Absatz 3 das Amt können durch Satzung bestimmen, dass der Schiedsperson eine pauschale Aufwandsentschädigung gewährt wird.

Unterabschnitt 2

Verfahren vor anerkannten Gütestellen