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# § 43 BbgSchGG (Brandenburg) — Absehen von der Kostenerhebung

Brandenburgisches Schiedsstellen- und Gütestellengesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Schiedsstelle kann ausnahmsweise, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint, die Gebühren ermäßigen oder von ihrer Erhebung ganz oder teilweise absehen. Aus denselben Gründen kann von der Erhebung von Auslagen, mit Ausnahme der in § 42 Absatz 2 genannten, abgesehen werden.

(2) Den Ausfall der Dokumentenpauschale nach § 42 Absatz 1 Nummer 1 trägt die Schiedsstelle, während notwendige Auslagen nach § 42 Absatz 1 Nummer 2 von der Gebietskörperschaft, die die Schiedsstelle betreibt, oder in den Fällen des § 47 Absatz 3 vom Amt als Sachkosten der Schiedsstelle zu tragen sind.

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Zitiervorschlag: § 43 BbgSchGG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchGG/43

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