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# § 42 BbgSchGG (Brandenburg) — Auslagen

Brandenburgisches Schiedsstellen- und Gütestellengesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Als Auslagen werden erhoben:

eine Dokumentenpauschale für die Aufnahme von Anträgen, für Mitteilungen an die Parteien sowie für Ausfertigungen und Abschriften von Protokollen und Bescheinigungen; die Höhe der Dokumentenpauschale bestimmt sich nach Nummer 31000 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) des Gerichts- und Notarkostengesetzes;

die bei der Durchführung einer Amtshandlung entstehenden notwendigen Auslagen in tatsächlicher Höhe.

(2) Die Vergütung der von der Schiedsstelle hinzugezogenen Dolmetscherinnen und Dolmetscher zählt zu den Auslagen nach Absatz 1 Nummer 2. Vor der Hinzuziehung soll die Schiedsstelle einen die voraussichtlichen Kosten deckenden Vorschuss einfordern. Wer die Dolmetscherkosten zu tragen hat, bestimmt sich nach § 38. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz. Die Vergütung ist auf Antrag der Schiedsstelle oder der Dolmetscherin oder des Dolmetschers von dem Amtsgericht, in dessen Bezirk die Schiedsstelle ihren Sitz hat, durch richterlichen Beschluss festzusetzen; § 4 Absatz 3 bis 9 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes ist auf das Festsetzungsverfahren entsprechend anzuwenden.

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Zitiervorschlag: § 42 BbgSchGG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchGG/42?asof=2026-07-30

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