nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 40 BbgSchGG (Brandenburg) — Einforderung und Beitreibung

Brandenburgisches Schiedsstellen- und Gütestellengesetz

Landesrecht Brandenburg

Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Kosten werden aufgrund einer von der Schiedsperson unterschriebenen Kostenrechnung eingefordert, die der kostenpflichtigen Person zu übermitteln ist.

(2) Zahlt die kostenpflichtige Person nicht oder nicht vollständig innerhalb der Zahlungsfrist, werden die Kosten auf Antrag der Schiedsperson von der Gebietskörperschaft, die die Schiedsstelle betreibt, oder in den Fällen des § 47 Absatz 3 vom Amt im Verwaltungswege beigetrieben.